Satzung

der Internationalen PäPKi® Gesellschaft e.V.

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Internationale PäPKi® Gesellschaft“, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins:

Die Internationale PäPKi® Gesellschaft e.V. ist eine Fachgesellschaft, in der sich PäPKi®-Therapeuten und PäPKi®-Lehrkräfte aus Erziehungswissenschaft, Heil-Pädagogik, Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Frühförderung und Medizin international zusammengeschlossen haben, um die PäPKi®-Methode in der Frühdiagnostik und Therapie von Säuglingen, Kindern und Erwachsenen mit umschriebenen Entwicklungs- und Lernstörungen und anderen Entwicklungseinschränkungen oder -verzögerungen von Funktionen, die eng mit der biologischen Reifung des Zentralnervensystems verknüpft sind, zu fördern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die wissenschaftliche Auseinandersetzung und Erforschung der Ursachen umschriebener Entwicklungsstörungen von der Geburt bis ins hohe Erwachsenenalter und ihrer Therapie
  • die wissenschaftliche Begleitung der PäPKi®- Methode auf der Grundlage von fach- und sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen
  • die Verbreitung und Unterstützung der PäPKi®-Methode im In- und Ausland
  • die Unterstützung von Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen von Therapeuten/innen und Pädagogen/innen, die nach dem PäPKi®-Konzept arbeiten, sowie von Informationsveranstaltungen zum PäPKi®-Konzept und ergänzenden Wissenschaften und Methoden
  • die Unterstützung der inter- und transdisziplinären Zusammenarbeit von Berufsgruppen in pädagogischen, therapeutischen und medizinischen Arbeitsfeldern, wie Erzieher/innen, Frühförderer/innen, Psychomotoriker/innen, Physiotherapeuten/innen, Krankengymnasten/innen, Ergotherapeuten/innen, Logopäden/innen , Geburtshelfer/innen und  Ärzten/innen und anderen
  • den Austausch von Erfahrungen aus der therapeutischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Arbeit unter den Mitgliedern und mit im In- und Ausland auf dem gleichen Gebiet arbeitenden Therapeuten/innen und Ärzten/innen und Pädagogen/innen
  • die Entsendung von Referenten auf internationalen Fachtagungen, Kongressen und Symposien
  • die Sicherung und Erweiterung des Qualitätsstandards der Mitglieder
  • die Einhaltung des berufsbezogenen Ehrenkodexes bei den Mitgliedern
  • die Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber Dritten bei therapiebezogenen Themen
  • die Beratung der Mitglieder in Bezug auf PäPKi®-Therapien.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden durch Beiträge, Spenden und Stiftungen aufgebracht. Sie dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3: Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. Fördernde Mitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt, haben aber ein Recht auf Anhörung.

2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die

  • die Gewähr bieten, den Verein bei der Verfolgung seiner Zwecke in besonderer Weise wirkungsvoll zu unterstützen und
  • eine abgeschlossene Ausbildung als PäPKi®-Therapeut/in vorweisen können und
  • regelmäßig bzw. mindestens alle zwei Jahre an einer Fortbildungen zur Qualitätssicherung bei der Lizenzgeberin teilnehmen.

Alle Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.

3. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch Zahlung des festgesetzten Mindestbeitrages erworben. Fördernde Mitglieder können ebenfalls werden, wer ein/e ausgebildete/r PäPKi®-Therapeut/in ist, aber beruflich nicht mehr als PäPKi®-Therapeut/in tätig ist, den Qualitätssicherungsnachweis nicht erfüllt oder es aus eigenem Interesse wünscht.

4. Der Beirat entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe nicht mitgeteilt werden.

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintrag in die Liste der Vereinsmitglieder.

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der jederzeit mögliche freiwillige Austritt erfolgt in Schriftform gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 4: Beiträge

1. Die Festsetzung von Beiträgen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

2. Beiträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Neueintritt innerhalb des 1. Halbjahres ist der gesamte Betrag fällig, bei Eintritt ab Beginn des 2. Halbjahres ist der halbe Beitrag fällig.

Höhere freiwillige Beiträge sind erwünscht, ebenso die Förderung des Vereins durch Stiftungen. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Beitragspflicht genehmigen.

§ 5: Organe des Vereins

– die Mitgliederversammlung

– der Beirat

– der Vorstand

§ 6: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder. Sie wird mindestens jährlich einmal abgehalten. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand oder, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe veranlagt, einberufen werden.

2. Die Einberufung erfolgt per E-Mail oder Brief durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Vorschläge auf Änderung der Satzung sollen dem Einladungsschreiben mit dem vollen Wortlaut beigefügt werden; sie müssen den Mitgliedern jedoch spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung mitgeteilt sein. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorzulegen, der die Tagesordnung den Mitgliedern umgehend schriftlich bekanntzugeben hat.

4. Die Versammlung leitet der Vorsitzende des Vorstandes und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit Einschränkungen der Regelung des § 9.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten insbesondere über:

a) die Wahl und die Zusammensetzung des Vorstandes auf Vorschlag des Beirats

b) die Wahl der Mitglieder des Beirates

c) Annahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

d) Höhe des Mitgliedsbeitrages

e) Tag und Ort der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung

f) Verteilung der Vereinsmittel im Falle der Auflösung des Vereins

g) die Entlastung des Vorstandes.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über:

a) Satzungsänderungen

b) Sonderrechte von Mitgliedern

c) Ausschluss von Mitgliedern

d) Auflösung des Vereins.

8. Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen sind.

9. Sämtliche Abstimmungen, Wahlen und sonstige Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren durchgeführt werden.

§ 7: Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur turnusmäßigen Neuwahl im Amt. Er hat die Aufgaben

  • Unterstützung der Arbeit des Vorstandes bei der Umsetzung der Vereinszwecke
  • Abstimmung mit dem Vorstand über die laufenden Geschäfte
  • Wahlvorschlag für die Mitglieder des Vorstandes (mit Mehrheit)
  • Nachwahl von Vorstandsmitgliedern

Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger einstimmig kooptieren. Kommt es zu keiner Einigung über einen geeigneten Kandidaten, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Sämtliche Abstimmungen, Wahlen und sonstige Beschlussfassungen des Beirats können auch im Umlaufverfahren durchgeführt werden.

§ 8: Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

Sie werden von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von fünf Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertrete Vorsitzende sind je alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Schriftführer und der Kassenwart sind gemeinsam vertretungsberechtigt und können durch die Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

3. Sämtliche Abstimmungen und sonstige Beschlussfassungen des Vorstands können auch im Umlaufverfahren durchgeführt werden.

§ 9: Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.

In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per Email-Umlauf oder fernmündlich gefasst werden. Bei im Umlaufverfahren per Email gefassten Beschlüssen gilt eine Zustimmung spätestens dann als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem Beschlussantrag widersprochen wurde (snooze and lose).

§ 10: Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Beschlussunfähigkeit ist vom Vorstand unverzüglich eine neue Versammlung einzuberufen, die ebenfalls mit einer Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen beschließt.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Therapie SMMP e.V. mit Sitz in 59909 Bestwig (eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht in Arnsberg unter der Nr. VR 50691), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung von der Internationalen PäPKi® Gesellschaft in Hamburg am 23.3.2017 errichtet sowie in der Gründungsfortsetzungsversammlung am 9.6.2017.

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